Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Software MCC My Compliance Center – On-Premises
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Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
1. Allgemeines
(1) Die MCC My Compliance Center GmbH (nachfolgend „MCC GmbH“ genannt) hat die modular aufgebaute Software MCC My Compliance Center („MCC“ oder „Software“) entwickelt. Die Software wird als lokale On-Premises-Lösung („On-Premises“) betrieben. Sie besteht aus einzelnen Modulen und umfasst als Zusatztool eine Tablet- sowie Web-App („App“). Voraussetzung für die Nutzung der App ist die Installation auf den Servern des Kunden und die App-Installation. Die App kommuniziert mit der zentralen Datenbank der MCC und ermöglicht Dokumente, Unterweisungen, Prüfungen auf dem Tablet zu bearbeiten, zu unterschreiben, zu archivieren und mit der zentralen Datenbank zu synchronisieren sowie Dokumente aus dem Archiv hochzuladen.
(2) Die MCC ermöglicht ihren Vertragspartnern („Kunde“), die Software über die Server des Kunden zu nutzen und ihre Daten mit der Hilfe der Software zu speichern und zu verarbeiten.
(3) Die MCC schließt mit ihren Kunden gesonderte Verträge über die Nutzung der MCC („Nutzungsvertrag“). Maßgeblich für den Inhalt des Nutzungsvertrags ist die Auftragsbestätigung der MCC. Vorangegangene Angebote sind freibleibend und nicht rechtsverbindlich.
(4) Für alle Nutzungsverträge der MCC mit ihren Kunden gelten vorbehaltlich dort getroffener individueller Vereinbarungen die nachfolgenden allgemeinen Nutzungsbedingungen („ANB“).
(5) Soweit die MCC nicht selbst Vertragspartnerin des Nutzungsvertrags ist, weil dieser zwischen einem Vertriebspartner der MCC und einem Kunden zustande gekommen ist, gelten die nachfolgenden ANB entsprechend auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertriebspartner und dem Kunden. Die MCC ist in diesem Fall Erfüllungsgehilfin des Vertriebspartners.
(6) Von diesen ANB insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt die MCC nicht an, es sei denn, die MCC GmbH hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsgegenstand
(1) Die MCC gewährt dem Kunden ein für die Vertragslaufzeit befristetes und nicht-ausschließliches Nutzungsrecht an der Software. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Nutzung durch Unternehmen, die mit dem Kunden verbundenen sind, einschließlich Töchter-Unternehmen des Kunden.
(2) Externe Dienstleister und sonstige Drittunternehmen sind vom Nutzungsrecht des Kunden nur umfasst, sofern die MCC dem ausdrücklich zugestimmt hat.
(3) Der Kunde darf selbst nicht und darf anderen nicht gestatten:
a) Das Nachentwickeln der Software oder anderweitige Entwicklung oder Unterstützung Dritter beim Kopieren des Vertragsprodukts;
b) Die Lizenzierung oder Unterlizenzierung an von Ziff. 2. (1) und (2) nicht umfasste Dritte;
c) Der Weiterverkauf der Software;
d) Abgeleitete Rechte an der Software zugunsten von Ziff. 2. (1) und (2) nicht umfasste Dritte zu erstellen;
e) Die anderweitige Nutzung der Vertragsprodukte durch an von Ziff. 2. (1) und (2) nicht umfasste Dritte, etwa durch Bereitstellung einer Miet- oder Beteiligungsvereinbarung oder auf Grundlage eines "Service-Büros" (z. B. Application Service Providing).
(4) Module, die nicht Bestandteil der MCC sind, sind nicht vom Nutzungsrecht umfasst. Sie werden in den aktuellen Produktbeschreibungen, der Auftragsbestätigung und den aktuellen Systemanforderungen deutlich gekennzeichnet. Für sie ist eine zusätzliche Nutzungsvereinbarung erforderlich. (5) Die Software ist und bleibt jederzeit im Eigentum der MCC. (6) Das Recht des Kunden zur Nutzung der Software endet mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer bzw. mit Wirksamwerden einer (Teil-) Kündigung.
3. Inhalt des Nutzungsrechts
(1) Die MCC stellt dem Kunden die Software zum im Nutzungsvertrag vereinbarten Termin zur Nutzung bereit.
(2) Die MCC ist hierfür berechtigt, über einen vom Kunden rechtzeitig vor Vertragsbeginn bereitzustellenden Zugang die Software auf den Servern des Kunden zu installieren.
(3) Die MCC trifft darüber hinaus keine Verpflichtung. Insbesondere ist sie nicht verpflichtet, die zur Softwarenutzung erforderliche Hardware, Rechenleistung, Speicher- und Datenverarbeitungskapazität und die technischen Voraussetzungen nach Anhang 1 bereitzustellen.
(4) Der Kunde kann auf die Software über seine Software selbst zugreifen. Die App ist im APP-Store unter dem Namen „MCC My Compliance Center“ erhältlich.
(5) Die MCC ist außerhalb der Hauptzeit jederzeit berechtigt, über den vom Kunden bereitgestellten Zugang die Vertragssoftware zu warten, zu pflegen und Datensicherungen vorzunehmen sowie Maßnahmen nach Ziffer 3. und Ziffer 4. (1) auszuführen. Die Hauptzeit ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 18 Uhr mitteleuropäischer Zeit. Soweit ein Einschreiten aus unaufschiebbaren Gründen erforderlich ist, kann die MCC diese Maßnahmen auch während der Hauptzeit vornehmen; in diesem Fall wird die MCC den Kunden hierüber nach Möglichkeit rechtzeitig informieren.
(6) Mit der Software können Produkte Dritter verknüpft sein. Hinsichtlich dieser Produkte, die als Produkte Dritter erkennbar sind, haben weder die MCC noch der Kunde Rechte oder Pflichten.
(7) Der Kunde ist selbst für die Anwendung der Software, die ordnungsgemäße Verarbeitung seiner Daten und die Ergebnisse der Software verantwortlich. Dies schließt die Erfüllung rechtlicher Anforderungen an die Nutzung, Aufbewahrung und Archivierung seiner Daten ein.
4. Änderungen der MCC, neue Produkte und Module
(1) MCC ist berechtigt, Module aus dem MCC-Sortiment zu nehmen, wenn diese nicht oder nicht mehr zu wirtschaftlichen und angemessenen Bedingungen angeboten werden können.
(2) MCC kann die Funktionalitäten der Software jederzeit in einer für den Kunden zumutbaren Weise ändern, sofern dies die Nutzung durch den Kunden nicht wesentlich erschwert oder verschlechtert. Die Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie aus einem wichtigen Grund erforderlich ist, z.B. bei Störung der Leistungserbringung durch den Hosting-Partner, und die Funktionalitäten, wie sie in der Produktbeschreibung beschrieben sind, weiterhin im Wesentlichen erfüllt sind.
(3) Ändert MCC die Vertragsprodukte in einer für den Kunden nicht zumutbaren Weise, wird MCC dies dem Kunden in einer schriftlichen Änderungsmitteilung anzeigen. In diesem Fall kann der Kunde den Änderungen mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich oder per E- Mail widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht, so werden die Änderungen und Ergänzungen Vertragsbestandteil. Der Anbieter wird den Kunden in der Änderungsmitteilung hierauf hinweisen. Widerspricht der Kunde der Änderung fristgerecht, kann der Anbieter den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich kündigen.
5. Softwarepflege und -wartung
Die MCC erbringt gegenüber dem Kunden folgende Leistungen als Softwarepflege und -wartung:
(1) Zurverfügungstellung von neuen Funktionalitäten („Upgrades“) und Änderungen des jeweils aktuellen Standes der bestehenden Software („Updates“):
Upgrades und Updates stehen nach dem Einspielen ins Portal automatisch über die Cloud- Lösung bzw. über den App-Store für den Kunden zur sofortigen Nutzung zur Verfügung. Neue Module müssen durch den Kunden separat beauftragt werden. Den Inhalt von Upgrades und Updates bestimmt die MCC nach eigenem Ermessen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Aufnahme zusätzlicher Funktionalitäten und Programmerweiterungen der Software.
(2) Hotline-Service durch die MCC („1st-Level-Support“):
Die MCC übernimmt durch das MCC Supportcenter einen telefonischen Support-Service, der von Mo – Do, 8:30 - 16.30 (GMT +1), und Fr, 8.30 - 15.00 (GMT + 1) verfügbar ist. Ausgenommen sind Feiertage am Geschäftssitz der MCC. Der Support-Helpdesk kann wie folgt kontaktiert werden:
per E-Mail an support@mcc.digital
per Telefon unter +49 (0)89 24410865-0
Chat über die Webseite
Ziel des Hotline-Supports ist es, den Anwender in die Lage zu versetzen, einzelne Anwendungsfälle sachgerecht durchführen zu können sowie Probleme selbst zu beheben oder zu umgehen. Eine Problemlösung ist jedoch nicht geschuldet, ebenso wenig eine allgemeine Einweisung oder Schulung in der Anwendung der unterstützten Vertragsprodukte. Der Hotline-Support kann daher nur von entsprechend qualifizierten und im Umgang mit den unterstützten Vertragsprodukten und der entsprechenden Systemumgebung erfahrenen Mitarbeitern des Kunden in Anspruch genommen werden. Folgende Leistungen werden im 1st-Level-Support nicht vorgenommen: Überprüfung oder Installation von Drittprogrammen, Formularanpassungen, Reports, Systemadministration, Schulung und Einweisungen. Diese Wartungs- und Supportleistungen werden bei gesonderter Beauftragung durch den Kunden nach dem Zeitaufwand berechnet, der auf der Grundlage der jeweils gültigen MCC-Preisliste berechnet wird.
(3) Fernwartung / Remote Support:
Der Kunde erhält die Möglichkeit einer Problembehandlung im Supportfall auch mittels eines speziellen Fernzugangs auf seinen Bildschirm. Die Bereitstellung des Anschlusses und der notwendigen Kommunikationsgeräte und -einrichtungen für den Fernwartungszugang erfolgt durch den Kunden. Unter Verwendung eines Fernzugriffs wird die Prüfung der Funktionsabläufe der Software und des Fehlerfalls vorgenommen. MCC und der Kunde stimmen den Zeitpunkt des Fernzugriffs online-basiert oder telefonisch ab.
Der Kunde kann MCC den Zugriff zu seinem System durch Aktivieren der ihm zugänglich gemachten Fernzugriffs-Software von MCC ermöglichen. Der Fernzugriff wird im Rahmen einer einzelnen Sitzung nur mit Einverständnis und unter Aufsicht des Kunden erfolgen. Der Vorgang kann jederzeit durch den Kunden oder durch die MCC abgebrochen werden, ebenso kann der Kunde kontrollieren, welche Arbeiten im Rahmen des Fernzugangs durchgeführt werden, insbesondere welche Zugriffe auf personenbezogene oder sonstige Daten erfolgen.
(4) Wenn MCC Support als Folge einer Fehlermeldung leistet, bei der es sich herausstellt, dass entweder ein Dritter im Auftrag des Kunden oder der Kunde für die Fehlfunktion verantwortlich ist, und soweit dies insbesondere durch die Nichteinhaltung der im Anhang 1 vereinbarten Systemanforderungen verursacht wurde, ist MCC danach berechtigt, eine Vergütung für den sich daraus ergebenden Zeit- und Arbeitsaufwand auf der Grundlage der MCC-Preisliste zu verlangen. Dritte im Sinne dieses Absatzes sind nicht die Erfüllungsgehilfen von MCC.
6. Nutzungsentgelt
(1) Der Kunde ist verpflichtet, an die MCC die im Nutzungsvertrag vereinbarten Entgelte zu zahlen. Ist ein Entgelt nicht vereinbart, kann die MCC die Zahlung der Entgelte gemäß der von der MCC zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter https://mcc.digital/preise.html veröffentlichte Preislisteverlangen.
(2) Die Entgelte verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Änderungen der Entgelte sind mit dem Kunden mindestens 4 Wochen vor ihrem Inkrafttreten zu vereinbaren.
(3) Die Nutzungsentgelte werden 10 Tage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung der MCC beim Kunden fällig.
(4) Kommt der Kunde mit Entgelten für mehr als zwei Monate in Verzug, ist MCC berechtigt, die Nutzung der Vertragsprodukte angemessen einzuschränken, es sei denn, der Kunde hat den Verzug nicht zu vertreten.
7. Registrierung und Freischaltung des Kunden
Die Nutzung der Vertragsprodukte durch den Kunden bedarf in der Regel der vorherigen Freischaltung des jeweiligen Vertragsprodukts. Die MCC legt den Kunden nach Vertragsabschluss im System an und stellt dem Kunden die Zugangs- und Logindaten zur Verfügung.
8. Haftung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Die MCC haftet unbeschränkt
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung der MCC aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt,
nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
im Umfang einer von der MCC übernommenen Garantie.
(2) Eine weitergehende Haftung der MCC besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen des Abs. (1) vorliegen.
(3) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der MCC.
(4) Die Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich um eine unstreitige, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreif bewiesene Forderung des Kunden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf diesem (demselben) Vertragsverhältnis beruht.
9. Test- und Demoversionen
(1) MCC behält sich vor, zu Test- oder Demozwecken bereitgestellte Zugänge zur Vertragssoftware mit einer Laufzeitbeschränkung auszurüsten, so dass die nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr einsatzfähig sind. Der Kunde kann aus einer solchen Laufzeitbeschränkung keinerlei Ansprüche herleiten.
(2) Test- und Demoversionen dürfen ausschließlich zu den vereinbarten Test- und Demonstrationszwecken für die vereinbarte Testdauer und Anzahl der Testnutzer genutzt werden.
10. Nebenpflichten
(1) Die MCC wird alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um unberechtigte Zugriffe auf die Daten des Kunden zu verhindern. Es ist dem Kunden jedoch bekannt, dass ein vollständiger Schutz vor schädigenden Daten und unberechtigten Zugriffen auf die Daten des Kunden nicht möglich ist.
(2) Mit dem Abschluss des Nutzungsvertrags gewährt der Kunde der MCC für die Dauer der Vertragslaufzeit das Recht, ihn medienübergreifend, insbesondere auf der Internetseite der MCC, gegenüber Dritten als „Referenzunternehmen“ öffentlich für Werbezwecke benennen zu dürfen. Der Kunde kann diese Genehmigung jederzeit schriftlich widerrufen.
(3) Die Parteien verpflichten sich, sich Änderungen ihrer Adressen oder Kommunikationsdaten unverzüglich zu unterrichten.
(4) Bei Fehlermeldungen hat der Kunde die aufgetretenen Symptome, die Systemumgebung und Softwarenutzung detailliert zu beschreiben, ggf. unter Verwendung der von der MCC bzw. dem Vertriebspartner zur Verfügung gestellten Formulare.
(5) Von MCC oder dem Vertriebspartner mitgeteilte Passwörter oder Informationen für den Zugang zu Leistungen der MCC sind vertraulich zu behandeln und angemessen gegen Missbrauch zusichern.
(6) Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt Zugangskennungen und / oder Passwörter für die Software an nicht autorisierte Dritte weiterzugeben.
(7) Dem Kunden ist es untersagt Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen und / oder in der Software enthaltene Eigentumsangaben zu verändern.
11. Datenschutz und Datensicherheit
(1) Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in der Bundesrepublik Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhangmit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit dies nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
(2) Die MCC wird alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beachten.
(3) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde selbst oder durch die MCC personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes die MCC von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf den Verstoß zurückzuführen sind. Der Kunde ist hinsichtlich der Verfügungsbefugnis und des Eigentums an sämtlichen kundenspezifischen Daten (eingegebenen Daten, verarbeitete, gespeicherte und ausgegebene Daten) allein berechtigt. Die MCC übernimmt keinerlei Kontrolle über die Zulässigkeit der Speicherung bzw. Verarbeitung dieser Daten. Hierfür ist allein der Kunde zuständig.
(4) MCC ist nur berechtigt, die kundenspezifischen Daten ausschließlich nach Weisung des Kunden und im Rahmen dieses Vertrages zu verarbeiten und / oder zu nutzen. MCC ist es insbesondere verboten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden die kundenspezifischen Daten Dritter (ausgenommen ist der jeweilige MCC Hosting- und Entwicklungs-Partner sowie Partner, die lt. Vertrag Leistungen für den Kunden erbringen) auf jegliche Art zugänglich zu machen.
(5) Der Kunde ist grundsätzlich nicht berechtigt Zugang zu den Räumlichkeiten mit der Software sowie sonstigen Systemkomponenten zu verlangen. Ausgenommen sind hiervon Zutritte von Datenschutzbeauftragten zur Überprüfung der Einhaltung der DSGVO, die vorher schriftlich angemeldet werden müssen.
12. Höhere Gewalt
(1) Beide Parteien sind von ihrer Verpflichtung zur Leistung aus diesem Vertrag befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistung auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist.
(2) Als Umstände höherer Gewalt gelten z.B. Kriege, Unruhen, Streiks, Sturm, Enteignungen, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen. Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen und die andere Vertragspartei in gleicher Weise zu informieren, sobald das Ereignis höherer Gewalt nicht mehr besteht.
13. Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag tritt mit Bestellung durch den Kunden in Kraft und hat zunächst eine Laufzeit von 24 Monaten („initiale Vertragslaufzeit“). Der Vertrag wird automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, wenn er nicht mindestens 3 Monate vor diesem Datum von einer der Parteien gekündigtwird.
(2) Sollten weitere Module vom Kunden dazu gebucht werden, verlängert sich die Vertragslaufzeit ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Moduls für den gesamten Vertrag um ein weiteres Jahr, aber mindestens bis zum Ende der initialen Vertragslaufzeit.
(3) Der Vertrag kann außerordentlich nur in den gesetzlichen Fällen gekündigt werden.
(4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
14. Schlussbestimmungen
(1) Der Nutzungsvertrag (und alle Streitigkeiten, Kontroversen, Verfahren oder Ansprüche jeglicher Art, die sich aus diesem ergeben oder in irgendeiner Weise damit zusammenhängen) unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sind entsprechend auszulegen.
(2) Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen der Sitz der MCC in München.
(3) Sollten die Bestimmungen dieser ANB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen Bedingungen weiterhin. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung oder den unwirksamen Teil der Bestimmung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung am nächsten kommt.