Arbeitsschutz in der Gemeinde

Bürgermeister:innen tragen Verantwortung für den Arbeitsschutz, wie ein Unternehmer

Der Fachartikel des Bayerischen Gemeindetages informiert darüber, welche Aufgaben Bürgermeister:innen für die Arbeitssicherheit in ihrer Gemeinde übernehmen müssen: wie die Unterweisung, Gefährdungsbeurteilung, Prüfung von Betriebsmitteln und Durchführung von Begehungen. Es wird betont, dass es zahlreiche vom Gesetzgeber vorgeschriebene Aufgaben gibt, die erfüllt werden müssen.

01.08.2022

Bayrischer Gemeindetag Juli 2022
Bayrischer Gemeindetag Juli 2022

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ORGANISATION VON SICHERHEIT UND GESUNDHEIT IN KOMMUNEN

Text: Simon Sennefelder, Kommunale Unfallversicherung Bayern.

Viele Vorgaben im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz richten sich an Unternehmerinnen und Unternehmer. Dies ist auch im kommunalen Bereich der Fall, gemeint sind in der Regel Bürgermeisterinnen und Bürgermeister. Warum das so ist und welche Pflichten und Verantwortlichkeiten sich daraus ergeben, fasst dieser Beitrag zusammen.

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und das autonome Recht der gesetzlichen Unfallversicherung unterscheiden zwischen Unternehmerinnen und Unternehmern auf der einen und Versicherten auf der anderen Seite. Dabei muss die Unternehmerin bzw. der Unternehmer alle Verpflichtungen erfüllen, die aus dem staatlichen Recht für Arbeitgeberfolgen. In jeder Kommune gibt es Versicherte, egal ob als abhängig Beschäftigte in der Verwaltung, als Feuerwehrdienstleistende oder Kinder in Kita und Schule. Folglich muss es in einer Kommune auch eine Unternehmensleitung geben. Was jedoch macht sie aus und wer ist das in der Kommune? Unternehmerin bzw. Unternehmer ist grundsätzlich, wer vom Ergebnis des Unternehmens direkt einen materiellen Vor- oder Nachteil hat. Das kann jedoch für die öffentliche Hand nicht gelten, da sie nicht gewinnorientiert, sondern zum Wohle der Einwohnerschaft handelt. Daher gilt im öffentlichen Bereich als Unternehmer / in, wer Aufgabenverteilung und die Art und Weise der Aufgabenerledigung bestimmt: die gewählte Vertretung der Gemeindebürger, also der Gemeinde- oder Stadtrat und deren Vorsitz, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Das Wort„Unternehmer / in“ kann im weiteren Verlauf (gedacht) durch das Wort „Bürgermeister / in“ersetzt werden, das Wort „Unternehmen“ durch „Gebietskörperschaft“. Untrennbar mit dem Unternehmertum verbunden ist die Verantwortung und damit die Einhaltung der Unternehmerpflichten im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies sind entsprechend des SGB VII:

  • Beitragszahlung

  • Anzeigen von Versicherungsfällen (Unfälle und Berufskrankheiten)

  • Unterstützungspflicht der Unfallversicherungsträger (gemäß der jeweiligen Satzung)

  • Allgemeine Mitteilungs- und Auskunftspflichten

Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften

  • Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe.

Vor allem bei den beiden letztgenannten Punkten besteht oft Diskussionsbedarf. Vielfach zeigt sich, dass Unfallverhütung als zusätzliche Belastung gesehen wird, die unnötigen Aufwand erzeugt. Die folgenden Punkte sollen dazu beitragen, diese Sichtweise zu widerlegen und aufzuzeigen, wie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz strukturiert und ohne großen Aufwand angegangen werden können. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sollen niemanden belasten, sondern Unternehmen entlasten und für ein Arbeitsumfeld sorgen, in dem Beschäftigte von der Ausbildung bis zur Rente gerne ihre Arbeit verrichten.

GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG

Möchte eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer wissen, wo die Unfallgefahren lauern und wo Maßnahmen notwendig sind, muss er / sie die Tätigkeiten in den kommunalen Betrieben und Einrichtungen systematisch erfassen und sie auf bestimmte Gefährdungen untersuchen lassen. Nicht jede Gefährdung ist gleich hoch, manch eine muss dringender beseitigt werden als eine andere. Daher folgen im nächsten Schritt die Beurteilung der Gefährdungen, das Aufstellen geeigneter Gegenmaßnahmen und die Festlegung, wer für welche Maßnahme zuständig ist und bis wann sie umgesetzt werden soll. Dabei treten in den verschiedenen Betriebsteilen i. d. R. auch unterschiedliche Gefährdungen auf. Während in Bauhöfen wohl eher schwere körperliche Arbeit und der Umgang mit Maschinen und Gefahrstoffen auf der Tagesordnung stehen, sind Beschäftigte in der Verwaltung nicht minder, jedoch anders gefährdet, z. B. durch aggressive Kundschaft. Gefährdend ist für Beschäftigte nicht nur alles Greifbare, soz. Die „Hardware“. Auch psychische Belastungen können negative Auswirkungen haben. Die Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastung ist deshalb genauso wichtig, wie die der übrigen Gefährdungen und Belastungen. Dabei wird anhand objektiv nachprüfbarer Kriterien untersucht, welche Faktoren sich negativ auf das psychische Wohlbefinden der Beschäftigten auswirken können. Dies gilt übrigens für Beschäftigte aller Betriebsteile.

Im Anschluss wird geprüft, ob die gewünschte Wirkung erzielt wurde. Wer das systematisch, regelmäßig, für alle Betriebsteile und alle Personengruppen (z. B. auch Auszubildende, Schwangere)durchführt und dokumentiert, kommt seiner Pflicht zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach (z. B. aus der DGUV Vorschrift 1 – siehe Hintergrund „Vorschrift 1“ – oder dem Arbeitsschutzgesetz).

UNTERWEISUNG

„Was soll schon passieren?“, oder „Ich wollte doch nur mal schnell...“ sind Sätze, die der Präventionsdienst der kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) bei Unfalluntersuchungen häufig hört. Ganz klar: Routine ist toll, sie hilft Menschen, Aufgaben schnell und ressourcensparend zu verrichten. Wenn sich aber riskante Verhaltensweisen im Betrieb etabliert haben, wird es für die Beschäftigten gefährlich. Deshalb muss ihnen sicheres und gesundes Verhalten im Betrieb im mindestens jährlichen Turnus immer wieder nahegebracht werden – so wie ein Sportler auch immer wieder bestimmte Bewegungsabläufe und Spielzüge trainiert. Das Wort Unterweisung leitet sich aus der Weisungsbefugnis der Unternehmerin bzw. des Unternehmers ab und damit sind die Inhalte der Unterweisung für die Beschäftigten verpflichtend zu befolgen. Die Unterweisung, ihre Inhalte und die Anwesenheit der Beschäftigten sind zu dokumentieren, ferner sollte überprüft werden, ob die Beschäftigten den Inhalt der Unterweisung verstanden haben.

BETRIEBSANWEISUNG

Grundsätzlich sind Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichtet, ihren Beschäftigten geeignete Weisungen zu erteilen. Klar ist aber auch: Sie können nicht ständig hinter ihren Beschäftigten stehen und ihnen auf die Finger schauen. Hilfreich sind daher Betriebsanweisungen, in denen die Unternehmerin bzw. der Unternehmer schriftlich festlegt, welche Maßnahmen Beschäftigte bei der Ausübung bestimmter Maßnahmen zu treffen haben (z. B. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen) und diese Information am Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Dies geschieht in knapper, übersichtlicher und standardisierter Form, i. d. R. nicht länger als eine Seite DIN A4. Beschäftigte können somit auch bei der Arbeit immer wieder die Verhaltensregeln für bestimmte Tätigkeiten einsehen. Betriebsanweisungen eignen sich darüber hinaus auch hervorragend als Grundlage für Unterweisungen.

ERSTE HILFE

Auch wenn alle oben genannten Maßnahmen getroffen wurden, kann es immer wieder vorkommen, dass Beschäftigte auf Erste Hilfe angewiesen sind. Daher muss auch im Betrieb für Erste Hilfe gesorgt sein. Dies bedeutet nicht nur, Verbandsmaterial und Rettungstransportmittel bereitzuhalten und allen Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, schnell Hilfe zu holen (z. B. Telefon, Handy, Personennotsignalanlage), sondern auch genügend Ersthelferinnen und Ersthelfer im Betrieb zuhaben. Diese müssen nicht nur in ausreichender Anzahl einmalig ausgebildet sein, sondern alle zwei Jahre eine Weiterbildungsveranstaltung besuchen.

PRÜFUNG

Auch die besten Beschäftigten können ohne sichere Arbeitsmittel nicht unfallfrei arbeiten. Deshalb müssen zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel regelmäßig auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die verschiedenen Prüffristen ergeben sich aus den verschiedenen Rechtsgrundlagen wie z. B. der Betriebssicherheitsverordnung, den zugehörigen technischen Regeln und den DGUV Vorschriften.

ÜBERTRAGUNG VON AUFGABEN

Insbesondere kleine Kommunen und deren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister haben mit der Last der bereits vorhandenen Aufgaben und Pflichten genug zu tun. Wie soll all das oben genannte nun zusätzlich bewältigt werden? Im Prinzip müssten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister ja jede(n) neu eingestellte(n) Auszubildende(n) unterweisen. Für sie besteht jedoch die Möglichkeit, bestimmte Unternehmerpflichten auf zuverlässige und fachkundige Beschäftigte zu übertragen. In der Regel sind das die Führungskräfte (…).